Allgemeine Geschäftsbedingungen

Plakatierung

§ 1 Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  1. Gegenstand der nachfolgenden “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” ist der Vertrag über die Durchführung von einem oder mehreren Plakatanschlägen an den dem Anschlagunternehmen zur Verfügung stehenden Anschlagflächen, die Verteilung von Handzetteln, die Durchführung von Auslagen und Geschäftsaushängen.
  2.  Für sämtliche Werbeaufträge gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadtkultur Stuttgart GmbH. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar auch für den Fall, dass der Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geltung konkurrierender Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.
§ 2 Art der Anschlagstellen
  1. Allgemeine Anschlagstellen sind Werbeflächen, die dem Anschlag jeweils mehrerer Werbetreibender dienen.
  2. Spezialstellen sind Tafeln oder Flächen, die im Hinblick auf Format, Errichtungs- oder Anbringungsdauer, Verwendungsmöglichkeit, Standorte oder sonstige Besonderheiten Abweichungen aufweisen (z.B. Einzelstellen in Wechselrahmen).
§ 3 Plakatformate
  1. Die Plakatformate entsprechen den vom Deutschen Normenausschuß für Papierformate festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x H) angegeben.

  2. Das Plakatgrundmaß ist DIN A1 (59 x 84 cm). Alle größeren Plakatformate ergeben sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes.
§ 4 Auftragsannahme
  1. Anschlagaufträge sind in der Regel innerhalb des Kalenderjahres des Anschlagbeginns beim Anschlagunternehmen vom Auftraggeber abzurufen. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch über das im Auftrag genannte Anschlagvolumen hinaus, weitere Anschläge abzurufen.

  2. Das Anschlagunternehmen erklärt sich unverzüglich über Annahme oder Ablehnung von Anschlagaufträgen.

  3. Das Anschlagunternehmen ist berechtigt, Anschlagaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Anschlagunternehmens abzulehnen, wenn die Anbringung der Plakate für das Anschlagunternehmen unzumutbar ist oder deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.
§ 5 Konkurrenzausschluss

Der Ausschluß von Wettbewerbern wird nicht zugesichert. Der Anschlagunternehmer bemüht sich, Plakate konkurrierender Branchen oder Produkte nicht direkt aneinander anzuschlagen.

§ 6 Platzvorschriften

Platzvorschriften werden nicht angenommen. Nach Möglichkeit werden die Plakate wechselweise gleich günstig angeschlagen.

§ 7 Sonderleistungen

Kosten für besondere vom Auftraggeber gewünschte Leistungen (z. B. nachträgliches Anbringen von Streifen, Anschlagen oder Abdecken außerhalb des regelmäßigen Klebeganges, Aufwendungen bei Anlieferung oder Rücksendung der Plakate) werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

§ 8 Laufzeit

Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder Unterbrechung eines Anschlages wünscht, wird die Fortsetzung des Anschlages als neuer Auftrag behandelt; eine Verlängerung gilt nicht als Veränderung. Der Mindestbuchungszeitraum beträgt 14 Tage. Abweichende Regelungen müssen gesondert vereinbart werden.

§ 9 Zahlung
  1. Es wird grundsätzlich Vorauszahlung vereinbart.

  2. Wenn keine Vorauszahlung vereinbart wurde, sind für Anschlagaufträge, die nicht länger als 4 Wochen laufen, die Rechnungsbeträge innerhalb einer Woche nach Ablauf des Anschlages zahlbar.

  3. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die etwaigen Einziehungskosten berechnet.

  4. Wenn keine Vorauszahlung vereinbart wurde, sind für Anschlagaufträge, die länger als 4 Wochen laufen, 50 % des Rechnungsbetrages vor Anschlagbeginn, die restlichen 50 % des Rechnungsbetrages innerhalb einer Woche nach Ablauf des Anschlages zahlbar.

  5. Bei Anschlagsaufträgen, wo neben dem anzuschlagenden Plakat noch ein oder mehrere Aufkleber (z. B. Hinweise auf Veranstaltungshalle und -daten etc.) zusätzlich anzuschlagen sind, können diese extra berechnet werden.

  6. Bei Vorliegen begründeter Zweifel bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist das Anschlagunternehmen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrages die Durchführung des Auftrages – ohne Rücksicht auf das ursprünglich vereinbarte Zahlungsziel – von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass sich hieraus für den Auftraggeber spätere Regressansprüche gegenüber dem Anschlagunternehmen ergeben.
  7. Bei Nichterfüllung eines Auftrages aufgrund fehlender oder verspäteter Anlieferung von Anschlagmaterial, Unterlassung der Durchführung des Auftrages aufgrund Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Stornierung bereits bestätigter Aufträge durch den Auftraggeber entbindet das den Auftraggeber nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anschlagunternehmen. Ersparte Aufwendungen hat sich das Anschlagunternehmen anrechnen zu lassen.

  8. Im Falle des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 1 v. H. über dem jeweiligen Hauptfinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank sowie Einziehungskosten berechnet ebenso werden angefallene Kosten für Mahnung Pfändungsbescheide zuzüglich die daraus resultierenden Gerichtskosten dem Auftraggeber berechnet.
§ 10 Materialanlieferung und -beschaffenheit
  1. Der Auftraggeber hat die zur vollständigen Ausfüllung der bestellten Anschlagfläche notwendige Anzahl von Plakaten einschließlich Ersatzmenge und sonstige zu klebenden Materialien kostenfrei und rechtzeitig zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung an die in der Anschlagspreisliste genannte Versandanschrift zu liefern. Grundsätzlich hat die Anlieferung der Plakate 10 Tage vor Anschlagsbeginn zu erfolgen. Anlieferungstermine die in der Auftragsbestätigung genannt werden, sind unbedingt einzuhalten. Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich, Verspätungen der Plakatlieferung unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.

  2. Nicht verbrauchte Plakate gehen in das Eigentum des Anschlagunternehmens über. 
§ 11 Gewährleistung
  1. Das Anschlagunternehmen gewährleistet die vertragsgemäße Durchführung der Anschläge, insbesondere ordnungsgemäße Anbringung, Kontrolle, Pflege, Ausbesserung, Erneuerung beschädigter Anschläge während der vereinbarten Aushangzeit sowie das Überkleben abgelaufener Anschläge im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes.

  2. Das Anschlagunternehmen bestätigt auf Wunsch die ordnungsgemäße Durchführung eines Anschlages jeweils sofort nach dessen Ablauf.
§ 12 Ersatzansprüche, Rücktritt, höhere Gewalt
  1. Ersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung eines Anschlags sollten während der vereinbarten Laufzeit geltend gemacht werden. Nach Abschluss des Anschlags können Ersatzansprüche nur anhand eines Nachweises – geeigneter Beweismittel – gestellt werden.

  2. Die Nichtausführung, Unterbrechung, vorzeitige Beendigung, sowie eine Format- oder Stellenreduzierung von Anschlägen infolge behördlicher Auflagen oder aus sonstigen Gründen, die das Anschlagunternehmen nicht zu vertreten hat, bleibt vorbehalten. Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Naturkatastrophen oder Streik, auch im eigenen Betrieb, berechtigen das Anschlagunternehmen zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertrag. In diesen Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu informieren.

  3. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Anschlagunternehmens, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen ist – außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – ausgeschlossen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit wird im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.

  4. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung gegenüber Kaufleuten dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des für die Erfüllung des Auftrages zu zahlenden Entgeltes beschränkt.
§ 13 Sonstiges
  1. Falls eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar ist, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bedingungen tritt eine wirksame Bestimmung, welche die Parteien bei Kenntnis der Teilunwirksamkeit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien vereinbart hätten.
  2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden.
§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Anschlagunternehmens; auch für das Mahnverfahren sowie für den Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anschlagunternehmens vereinbart.

Stuttgart, den 01.08.2005
Stadtkultur Stuttgart GmbH